Neger, Dieter:
Tatort Gemeindeamt – Rechtliche Gefahren für BürgermeisterInnen
Kommunalpolitiker stehen mit ihren Tätigkeiten zunehmend im Fokus der Gerichte und Behörden. Ihre Arbeit erfordert die peinliche Beachtung umfangreichster Rechtsnormen. Das Spannungsfeld zwischen bürgernaher Verwaltung und gesetzeskonformer Vorgehensweise soll in der Folge, ohne irgendeinen Anspruch auf Vollständigkeit, anhand weniger Beispiele gezeigt werden.
Beispiel 1 – Raumordnung
Im Rahmen der Raumordnung ist die zielgerichtete Flächennutzung anzustreben. Die Festlegung der Nutzungskategorien, beispielsweise Bauland, obliegt dem Gemeinderat als Verordnungsgeber. Stellt sich nachträglich heraus, dass die widmungsgemäße Verwendung nicht zulässig ist, weil beispielsweise ein Hochwasserschutzbereich nicht beachtet wurde, kann das zu Amtshaftungsansprüchen des frustrierten Liegenschaftseigentümers oder Bauwerbers führen. Im Wege der Organhaftung können sodann die Entscheidungsträger, wie BürgermeisterInnen, schadenersatzrechtlich haftbar gemacht werden.
Beispiel 2 – Amtsmissbrauch
Der Bürgermeister ist in der Regel Baubehörde erster Instanz. Wird im Gemeindegebiet ein „Schwarzbau“ errichtet, hat die Baubehörde dessen Beseitigung aufzutragen, die Nutzung zu untersagen und all dies exekutieren zu lassen. Wird dies wissentlich unterlassen, ist der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (§ 302 StGB) erfüllt. Amtsmissbrauch – wissentlicher Befugnismissbrauch mit bedingter Schädigungsabsicht im Bereich der Hoheitsverwaltung – ist ein Verbrechen, das in seiner einfachsten Begehungsform mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht ist. In den letzten Jahren zunehmende Strafverfahren und Verurteilungen von BürgermeisterInnen zeigen deutlich die strafrechtliche Sensibilität.
Beispiel 3 – Untreue
Der Straftatbestand der Untreue (§ 153 StGB) ist sozusagen das „Spiegeldelikt“ zum Amtsmissbrauch, begangen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Untreu handelt, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch eine Vermögensschädigung bewirkt. Die rechtswidrige Bevorzugung eines Bieters bei einer Auftragsvergabe oder die Vergabe von Subventionen ohne gesetzkonforme Beschlussfassungen an örtliche Sportvereine verwirklicht diesen Straftatbestand, der in seiner einfachsten Begehungsform mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist. Auch diesbezüglich zeigen die Strafgerichte die zunehmende Tendenz, Verfehlungen zu ahnden.
BürgermeisterInnen geraten also seit Jahren zunehmend in den Fokus der Strafgerichte und sind auch laufend Ziel anonymer Anzeigen, denen die Strafverfolgungsbehörden nachzugehen haben. Kommunalpolitik basiert überwiegend auf der Bereitschaft freiwilliger Leistungserbringung für das Gemeinwohl. Verbunden mit dem verfassungsrechtlich normierten gleichen und freien Wahlrecht ist die Ausübung (auch) kommunalpolitischer Mandate und Funktionen an keine fachlichen Qualifikationen gebunden. BürgermeisterInnen sind daher gezwungen, sich neben ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit forciert mit Rechtsnormen auseinanderzusetzen, aber auch zu ihrem eigenen Schutz professionelle Berater zu engagieren.
Dr. Dieter Neger
ist auf Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Gemeinderecht spezialisierter Rechtsanwalt
und Gründungspartner der Neger / Ulm Rechtsanwälte GmbH in Graz.
www.neger-ulm.at



